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EU-Führerschein: Änderungen durch das neue EU-Fahrerlaubnisrecht...

Mit dem zum 01. Januar 1999 eingeführten neuen Fahrerlaubnisrecht wurden die bisherigen sieben, bzw. neun (rechnet man noch die zwei alten Busscheine dazu), auf jetzt insgesamt sechszehn unterschiedliche Fahrerlaubnisklassen und -unterklassen ausgeweitet. Weit interessanter als die bloße zahlenmäßige Erweiterung sind jedoch vielmehr die neuen Inhalte und die grundsätzlich veränderte Philosophie, mit der sich der Fahranfänger gründlich und rechtzeitig befassen muss.

Auf dem Weg zur Harmonisierung des EU-Fahrerlaubnisrechts hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften Richtlinien zum neu einzuführenden EU-Führerschein verabschiedet. Grundgedanke der Vereinheitlichung des EU-Fahrerlaubnisrechts war u.a. die gegenseitige unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Mit dem 01. Januar 1999 wurde das neue Führerscheinrecht mit den europäisch harmonisierten Fahrerlaubnisklassen

  • A - Motorräder
  • B - Personenkraftwagen (PKW)
  • C - Lastkraftwagen (LKW)
  • D - Kraftomnibusse
  • E - Anhänger
  • M - Kleinkrafträder
  • S - dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
  • T und L - Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke

nebst verschiedenen Unterklassen eingeführt, welche die bisher in Deutschland gültigen Klassen ablösten.

Hier die wichtigsten Regelungen und Änderungen auf einen Blick:

  • Das wichtigste für Führerscheinbesitzer vorweg: Die alten Führerscheinmuster behalten ihre Gültigkeit. Für Inhaber einer alten Fahrerlaubnis (vor 01. Januar 1999 erworben) gibt es Besitzstandschutzregelungen.
  • Am wenigsten änderte sich bei den Motorradklassen. Die Klasse A für Motorräder (entspricht der alten Klasse 1) ist für die ersten beiden Jahre nach Erwerb des Führerscheins in der Leistung beschränkt. Erst nach Ablauf der zwei Jahre dürfen automatisch (d.h. prüfungsfrei) leistungsunbegrenzte Krafträder geführt werden. Das Mindestalter der neuen Klasse A beträgt 18 Jahre.

  • Für 25-jährige wurde allerdings die Möglichkeit des Direkteinstiegs in die schwere Motorradklasse A geschaffen. Sie können so mit Erwerb der Fahrerlaubnis sofort Krafträder aller Kategorien führen.
  • In der neuen Klasse B für Pkw (entspricht der alten Klasse 3) wurde die Grenze von 7,5 auf 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht herabgesetzt. Wer Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t führen will, benötigt mindestens die Fahrerlaubnis der neuen Klasse C1 ("kleine" LKW-Klasse). Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse B blieb bei 18 Jahren.
  • Völlig neu war die Einführung einer Befristung der Fahrerlaubnis für die Klasse C und die Klasse C1 (LKW-Klassen). Die Geltung dieser Fahrerlaubnisklassen wurde auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt (Klasse C1 erst ab dem 50. Lebensjahr). Der Fahrerlaubnisinhaber muss nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen.
  • Neu ist auch die Reduzierung des Mindestalters für den Erwerb der Klasse C und der Klasse CE ("schwere" LKW-Klasse ohne/mit Anhänger) auf 18 Jahre. Im Bereich des Güterverkehrs blieb es allerdings beim Mindestalter von 21 Jahren.
  • Neu war auch die Einführung von Fahrerlaubnisklassen für Kraftomnibusse (Klasse D und Klasse D1), auch mit Anhänger (Klasse DE und Klasse D1E). Im Gegensatz zur bisherigen Regelung kommt es nicht mehr darauf an, ob Fahrgäste im Kraftomnibus sitzen oder nicht (Ausnahmeregelungen der Klassen C1 und C sind zu beachten). Der bisherige Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse ("gelber Schein") ist entfallen.
  • Auch völlig neu war die vorgenommene Befristung der Fahrerlaubnis der Klasse D und der Klasse D1 (Bus-Klassen). Die Geltung dieser Klassen wurde generell auf jeweils nur 5 Jahre beschränkt. Der Fahrerlaubnisinhaber muss nun alle 5 Jahre seine Eignung durch eine ärztliche und augenärztliche Untersuchung nachweisen. Bei einer Ersterteilung einer Fahrerlaubnis und ab dem 50. Lebensjahr muss er zusätzlich ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen.
  • Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist ein besonderer Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen bedeutsame Ausnahme vom Erfordernis des Anhängerführerscheins ergab sich für Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch dann, wenn der Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 750 kg hat, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination insgesamt 3,5 t und b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigen.
  • Neu sind auch die Anhängerregelungen. Fahrerlaubnisrechtlich gibt es keine Beschränkungen mehr bezüglich der Achsen eines Zuges.
  • Für Kleinkrafträder der neuen Klasse M (entspricht der alten Klasse 4) wurde die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 45 km/h begrenzt.
  • Neu war die Einführung eines Stufenführerscheins (Klasse L und Klasse T) für 16-/18-jährige, die ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination für Einsätze in der Land- oder Forstwirtschaft führen wollen.
  • Neu sind die Vorbesitzregelungen für Fahrerlaubnisklassen. Wer beispielsweise den Führerschein der neuen Klasse C ("schwere" LKW-Klasse) erwerben möchte, muss vorher im Besitz der Klasse B (PKW) sein bzw. mit Erwerb den spezifischen Zusatzstoff eben dieser Klasse B zusätzlich erlernen.

Quelle: verkehrsportal.de